Das bayerische Feuerwehrgesetz erlaubt, dass aktive Feuerwehrangehörige bei zwei Feuerwehren Dienst leisten können. Somit ist es möglich, nicht nur an seinem Wohnort, sondern auch am Ort seines Arbeitsplatzes Feuerwehrdienst zu leisten.

Hintergrund der Doppelmitgliedschaft ist, dass sich insbesondere tagsüber viele Feuerwehrdienstleistende am Arbeitsplatz befinden und somit für die Feuerwehr an ihrem Wohnort i.d.R. nicht zur Verfügung stehen. Oftmals ist es deshalb für die Feuerwehren schwierig, tagsüber Personal in ausreichender Anzahl verfügbar zu haben. Durch die Möglichkeit der Doppelmitgliedschaft soll dem entgegengewirkt werden.

 

Für Feuerwehrdienstleistende, die Mitglied verschiedener Feuerwehren sind, ist bei jeder Feuerwehr durch die jeweilige Gemeinde die erforderliche Schutzkleidung vorzuhalten.

Bei der Frage, welche Gemeinde für die Ausbildung von Feuerwehrdienstleistenden und deren Finanzierung verantwortlich ist, ist zunächst auf die zeitliche Verfügbarkeit der Feuerwehrdienstleistenden und den damit verbundenen Nutzen für die Feuerwehr abzustellen. Dies wird in der Regel zu dem Ergebnis führen, dass Stammfeuerwehr der Feuerwehrdienstleistenden die Feuerwehr ihrer Wohnsitzgemeinde ist; diese hat grundsätzlich für die Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden zu sorgen.

Bei Lehrgängen, die Feuerwehrdienstleistende für die Übernahme einer ganz speziellen Funktion bei nur einer der Feuerwehren vorbereiten sollen, trägt die Kosten in der Regel diejenige Gemeinde, in deren Feuerwehr die spezielle Funktion übernommen werden soll.

In jedem Fall bedarf es einer vorherigen Abstimmung beider Gemeinden.

Für statistische Zwecke sollen Feuerwehrdienstleistende bei der Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde erfasst werden.

Feuerwehrdienstleistende, die aktiv in einer weiteren Feuerwehr Feuerwehrdienst leisten, sollen bei dieser Feuerwehr ausschließlich als Doppelmitglied erfasst werden.